Übersicht der Kassenregelungen
einschließlich des Kabinettenentwurfs „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“
Offene Ladenkasse
Es wird keine Registrierkassenpflicht eingeführt. Die offene (manuelle) Ladenkasse darf weiterhin genutzt werden. Die Aufzeichnungen bestehen in der Regel aus einem Kassenbericht sowie Kassenzählprotokoll oder anderen Nachweisen zum Zustandekommen der Einnahmen.
Registrierkassen
Nach dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 müssen bei allen elektronischen Kassen die erfassten Daten unveränderlich über den gesamten Aufbewahrungszeitraum aufbewahrt werden und nach den Grundsätzen der GdPdU elektronisch auswertbar sein.
bis 31.12.2016
Soweit die eingesetzten Kassen nicht nachrüstbar sind, dürfen diese weiterbenutzt werden. Aber auch in diesem Fall müssen Daten, soweit möglich (z. B. extern) gesichert und aufbewahrt werden. Des Weiteren sind die Papierausdrucke im Belegzusammenhang vollständig aufzubewahren.
ab 01.01.2017
Alle Systeme müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. Nov. 2010 erfüllen.
ab 01.01.2020
Alle elektronischen Kassensysteme müssen über eine vom BSI zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Manipulation verhindert und die Verfügbarkeit sicherstellt. Des Weiteren besteht Aufzeichnungspflicht.
bis 31.12.2022
Wurden Registrierkassen nach dem 25. Okt. 2010 und vor dem 1. Jan. 2020 angeschafft, die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. Nov. 2010 erfüllen, aber nicht mit einer Sicherheitseinrichtung nachrüstbar sind, dürfen diese weiterbenutzt werden. Ansonsten besteht Nachrüstungspflicht.
Computerkassen
Nach dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 müssen bei allen elektronischen Kassen die erfassten Daten unveränderlich über den gesamten Aufbewahrungszeitraum aufbewahrt werden und nach den Grundsätzen der GdPdU elektronisch auswertbar sein.
bis 31.12.2016
Computerkassen sind prinzipiell aufrüstbar. Für eine Übergangsregelung besteht daher kein Bedarf.
ab 01.01.2017
Alle Systeme müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. Nov. 2010 erfüllen.
ab 01.01.2020
Alle elektronischen Kassensysteme müssen über eine vom BSI zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Manipulation verhindert und die Verfügbarkeit sicherstellt. Des Weiteren besteht Aufzeichnungspflicht.
bis 31.12.2022
Ob die Übergangsregelung für Registrierkassen auch für Computerkassen gilt, ist unklar. Jedoch dürften Computerkassen prinzipiell nachrüstbar sein.
Quelle: LSWB-Magazin 4/2016 zusammengestellt von Wolf D. Oberhauser Steuerberater
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