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Gesetz zum Schutz von Manipulationen – Kasse

Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Bundesrat verabschiedet

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ zugestimmt. Den Gesetzesbeschluss finden Sie in der Anlage.

Das Gesetz sieht vor, dass elektronische Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung bestimmen und hierzu ein Zertifikat ausstellen.

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens haben sich noch folgende Änderungen ergeben:

Kassen-Nachschau bereits ab dem 1. Januar 2018

Die Finanzverwaltung soll von dem neuen Instrument zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, der unangekündigten Kassen-Nachschau, bereits ab dem 1. Januar 2018 Gebrauch machen können. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der manipulationssicheren Aufzeichnungssysteme ist erst ab dem 1. Januar 2020 durch die Finanzverwaltung möglich, da diese erst ab diesem Zeitpunkt zwingend eingesetzt werden müssen.

Einführung einer Belegausgabepflicht

Für Geschäftsvorfälle, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, sieht das Gesetz ab dem 1. Januar 2020 eine verpflichtende Belegausgabe vor. Danach muss der Beleg über den Geschäftsvorfall unmittelbar dem Beteiligten elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für den Beteiligten entsteht keine Mitnahmepflicht des Beleges. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt zu beantragen.

Einführung einer Meldepflicht

Steuerpflichtige die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems wichtige Merkmale des Aufzeichnungssystems und die Anzahl der Systeme auf einem amtlichen Vordruck an das Finanzamt mitteilen. Diese Meldung muss erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2019 abgegeben werden. Hat der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, so ist die Meldung bis spätestens 31. Januar 2020 zu erstatten. Durch die Einführung dieser Meldepflicht soll u. a. die Basis der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und für die Prüfungsvorbereitung geschaffen werden.

Angemessene Frist zur Prüfung digitaler Unterlagen bei Dritten

Unterliegen Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden und beispielsweise bei einem Steuerberater vorhanden sind, einer Prüfung ist das Erscheinen des Amtsträgers in angemessener Frist anzukündigen.

Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht

Aus Zumutbarkeitsgründen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Einzelaufzeichnungspflicht bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht besteht. Diese Regelung betrifft jedoch nur offene Ladenkassen.

Einbeziehung des Deutschen Bundestages beim Verordnungsgebungsverfahren

Technische Details für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die zertifizierte Sicherheitseinrichtung werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt. Diese befindet sich aktuell noch in einer Entwurfsfassung. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass bei der Entwicklung bzw. späteren Änderungen der Verordnung nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Deutsche Bundes- tag aktiv eingebunden werden soll. Damit stehen Änderungen der Verordnung – wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert – unter Parlamentsvorbehalt.

Härtefallregelung

Der Gesetzgeber hat auch die von der Bundessteuerberaterkammer geforderte Härtefallregelung umgesetzt. Hiernach können alle ab November 2010 erworbenen Kassensysteme, die bauartbedingt bis 2020 nicht auf die Anforderungen des neuen Kassengesetzes umgerüstet werden können, bis 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.

Nach Ausfertigung des Gesetzes und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird dieses dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Entsprechende Anwendungsregelungen werden in § 30 EGAO geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Inga Bethke

Referatsleiterin

Verteiler: Präsidenten
Steuerberaterkammern
Ausschuss 81 „Elektronische Datenverarbeitung und Kommunikation“ Ausschuss 41 „Verfahrens-/Steuerstrafrecht“

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