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Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten

Schema

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:

  • sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
  • haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV

→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00/Jahr

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse allgemeiner Art oder Inanspruchnahme selbstständiger Dienstleister:

Haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung

→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00/Jahr

Handwerkerleistungen

Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen

→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens € 1.200,00/Jahr. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.

Gliederung

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben vom 10.1.2014  IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004  BStBl 2014 I S. 75). Zu diesen Tätigkeiten zählt das BMF u. a.

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
  • die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis

Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:

  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über € 450,00/Monat und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem Arbeitgeber):
    um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00,
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00,
    zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind (BMF 10.1.2014 IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004 Ziff. IV.3 (Arbeitsentgelt)). Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (BMF v. 10.1.2014 IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004 Ziff I,5). Dazu zählen u.a. Tätigkeiten, die „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird“ (BMF v. 10.1.2014 a.a.O.). Das BMF zählt darunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u. a. (vgl. auch Anlage I „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ BMF v. 10.1.2014 a.a.O.):

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer)
  • Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht, (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen)
  • Tagesmutter
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.9.2015 (VI R 13/15) auch die Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens aber € 4.000,00 pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF 10.1.2014 a.a.O. Ziff. 10).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Handwerkerleistungen

Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt; nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (BMF v. 10.1.2014 a.a.O. Ziff II 1 u. 2).

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 10.1.2014 a.a.O.):

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenster und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenster (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (Arbeitskosten, nicht hingegen die Materialkosten sowie die erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
  • Klavierstimmer
  • Montageleistungen z. B. beim Erwerb neuer Möbel
  • Pilzbekämpfung
  • Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen erkennt die Finanzverwaltung entgegen der Regelungen im Anwendungsschreiben vom 10.1.2014 unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung an. Anerkannt werden Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen (BMF Schreiben vom 10.11.2015 IV C 4 – S 2296 b/07/0003 :007 BStBl 2015 I S. 876).

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um € 1.200,00. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.

Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt (BFH, Beschluss vom 30.7.2013 VI B31/13). Der Handwerker muss dem Steuerpflichtigen eine Rechnung ausgestellt haben. Die ausgestellte Rechnung ist dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen.

Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Was ist u. a. sonst noch zu beachten?

Ausschluss der Steuerermäßigung

Werden Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, so können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG).

Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU bzw. einem EWR-Mitgliedstaat

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegen.

Stand: 2. Januar 2017

Hinweis

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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